Wieder wird Sichtweise der Öffentlichkeit manipuliert – Anklageerhebung gegen Polizisten

KOMMENTAR | Vorweg: es ist angesichts der zurückliegenden Vorfälle (z.B.: S/1) durchaus als bemerkenswert zu erachten, daß die Staatsanwaltschaft eine Anklage zu der Erschießung eines sich der Anhaltung zu entziehen versuchenden Motorradfahrers durch einen Polizeibeamten vorbereitet (siehe Veröffentlichungen 12).

Die Medienberichte allerdings einmal mehr unsachlich und meinungssteuernd. So titelt die Online-Ausgabe von „Der Standard“ und weitere Medien (z.B. OÖ Rundschau | Salzburger Nachrichten) am 16.10.09 wie folgt: „Motorraddieb erschossen: Polizist kommt vor Gericht“ – Quelle laut Standard APA. Betrachtet man jedoch den Sachverhalt der Abläufe, ist diese Überschrift, inklusive Artikelinhalt, einmal mehr unvollständig und irreführend, weil der Durchschnittsleser zu einer völlig falschen gedanklichen Ausgangsbasis verleitet wird.

„Jener Polizeibeamte, der am 8. August 2008 in Wetzelsdorf (Bezirk Mistelbach) einen flüchtigen Motorraddieb erschossen hat, wird wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang vor Gericht gestellt.“

Massenmanipulation durch MedienQuelle APA (!) – veröffentlicht in DER STANDARD – Paradebeispiel dafür, wie die öffentliche Meinung manipuliert wird. Zum Tatzeitpunkt der Erschießung wußte keiner der Polizisten, daß es sich um einen Motorraddieb handelt! (Screenshot v. 16.10.09 – 14.50 Uhr)

Es ist zwar korrekt, daß es sich um einen Motorraddieb gehandelt hat, allerdings war der Anlaß des Schußwaffengebrauches lediglich der Umstand, daß der Fahrzeuglenker versuchte sich einer Verkehrskontrolle zu entziehen. Keiner der zum Zeitpunkt der Anhaltung anwesenden Polizisten wußte, daß es sich um einen Motorraddieb gehandelt hat. Dies stellte sich erst im Zuge der Ermittlungen, nachdem der Mann erschossen wurde, heraus. Abgesehen von meinen vertraulichen Quellen, ist dieser Umstand auch der zurückliegenden Pressemitteilung der Sicherheitsdirektion Niederösterreich eindeutig zu entnehmen (siehe 2. Absatz).

Wenn es dann Menschen gibt, die im Forum beim Standard völlig deplazierte Kommentare abgeben, darf auch dies nicht mehr verwundern – die Massenmanipulation durch unkorrekte Berichterstattung klappt ja in der Alpenrepublik bestens.

Ich hoffe, daß es endlich zu einer Verurteilung des Polizeibeamten kommen wird, und dieser aus dem Polizeidienst entlassen wird, denn mit Sicherheit wird dies eine Signalwirkung an alle Exekutivorgane beinhalten, unter denen es offensichtlich zu viele gibt, die Actionfilme als Vorbild ansehen. Einem sich der Anhaltung entziehenden Motorradfahrer nachzuschießen um angeblich den Hinterreifen zu treffen kommt dem Ansinnen gleich, aus 10 Meter Entfernung mit einem 1 Cent Stück in ein Stamperlglas treffen zu wollen. Zusätzlich der Hinweis auf zwei bis dreimaliges Übungsschießen pro Jahr bei der Polizei.

Schußwaffengebrauch ja, aber nur in den Fällen, in denen er auch tatsächlich gerechtfertigt ist. Aus meiner Sicht ist er das jedoch niemals, wenn eine Person flüchten will und diese nicht als allgemein gefährlich gemäß § 7 Waffengebrauchsgesetz anzusehen ist. So wurde dies nämlich auch zurückliegend in meiner Polizeiausbildung gelehrt.

Und für all diejenigen Personen die anderer Auffassung sind, hier ein Auszug aus: „Das Waffengebrauchsrecht in Österreich“ – Juridica Kurzkommentare (von Erben & Szirba) zum §7, „Lebensgefährdender Waffengebrauch“:

„Der Schußwaffengebrauch gegen Menschen ist immer als lebensgefährdend anzusehen.“

Dieser Aspekt folgt der Logik – siehe auch meine Erläuterungen unter „Warum Schußwaffengebräuche von Polizisten in bedingtem Vorsatz enden„.

„Daher dürfte z.B. auf einen flüchtenden Einbrecher nur unter den Voraussetzungen des § 7, dagegen auf das Auto des flüchtenden Einbrechers unter den nicht so strengen Voraussetzungen des § 2 geschossen werden, es sei denn, daß auch dies mit Lebensgefährdung verbunden wäre.“

Der erschossene Motorradfahrer war jedoch zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung, „Nichtbeachtung eines Haltezeichens“, keiner gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig! Letztlich ist der Begriff einer „Straßensperre“, die der Lenker durchbrochen haben soll, sehr dehnbar – warum wurden keine „Stoppgurte“ verwendet, die ein Anhalten erzwungen hätten? Antwort: Weil gespart wird ohne Ende und sich solche technischen Einsatzmittel nur in ausgewählten Einsatzfahrzeug befinden – traurig aber wahr!

Walter Egon Glöckel

2009-10-17