Die kontrollierte Pressefreiheit der USA

Peter KROBATH, ein österreichischer Journalist, landete am 2. Dezember 2003 mit dem Flugzeug in Los Angeles. Der zur Sparte Filmjournalismus gehörende freie Mitarbeiter, der einen Liefervertrag mit einem österreichischen Filmmagazin hat, beabsichtigte, Schauspieler eines Filmes für diese Zeitung zu interviewen und folgte der Einladung einer internationalen Filmgesellschaft. Statt jedoch die vereinbarten Termine wahrzunehmen und mit dem bereits vorhandenen Rückflugticket zwei Tage später nach Österreich zurückzukehren, landete KROBATH in der Zelle.

Was war nun der Hintergrund dafür, das der Journalist mit Handschellen abgeführt wurde und die Nacht hinter Gittern mit richtigen Verbrechern verbringen durfte? Krobath hatte es versäumt, sich vor der Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika ein Journalistenvisum zu besorgen. Sein Erlebnis ist auch kein Einzelfall, wie andere Fälle, beispielsweise von gleich mehreren Journalisten im Mai dieses Jahres aufzeigen: Die Kollegen wollten an einer Messe für Videospiele teilnehmen und mußten stattdessen Gleichartiges erfahren. Im ersten Augenblick scheint die Visa-Thematik für journalistische Tätigkeiten eine Angelegenheit zu sein, die ausschließlich die Pressearbeit in den Vereinigten Staaten erschweren soll; sie wird vordergründig im Zusammenhang mit den Ereignissen des Terroranschlages vom 11. September gesehen. Tatsächlich gibt es die Visumspflicht für Journalisten aber schon länger – nur die Handhabung hat sich seit diesem Datum verschärft.

Alleine unsere Redaktion wurde in den vergangen Jahren zweimal schriftlich seitens des Österreichischen Journalisten Clubs auf das notwendige Visum für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hingewiesen. So mag KROBATH der Vorwurf nicht erspart bleiben, daß er sich bei seiner Standesvertretung, beziehungsweise dem amerikanischen Konsulat oder der Botschaft nicht rechtzeitig informiert hatte. Dennoch bleibt die Behandlung bei Zuwiderhandeln der Richtlinien in keiner Weise angemessen. Fingerabdrücke, Photoanfertigung, eine Inhaftierung bis hin zur Verhinderung des Arbeitsauftrages und postwendende Abschiebung eröffnen grundsätzliche Fragen zur Pressefreiheit in den USA.

Bei einem Gespräch, das wir mit der Mitarbeiterin der Pressestelle der amerikanischen Botschaft in Wien, Frau Verena BARTL, am 5.12.03 führten, sprachen wir den Fall KROBATH und die grundsätzliche Thematik an. Dabei wurde unsererseits die Frage aufgeworfen, warum die amerikanische Gesetzgebung nicht zwischen zwei vollkommen differenzierenden Bereichen unterscheidet, was die Arbeitserlaubnis und das Journalistenvisum betrifft. Die Beantragung eines entsprechenden Visums mag zweifelsohne berechtigt sein, sofern Journalisten beabsichtigen, sich beruflich im Territorium der Vereinigten Staaten niederzulassen. Dies käme jeder anderen Arbeitsform in gewissem Sinne gleich. Journalisten, die jedoch nur eine Veranstaltung besuchen, sei dies nun eine Messe, ein Interviewtermin oder eine Pressekonferenz oder auch anderweitige Recherchen durchführen, können doch nicht denselben Hürden gegenüberstehen wie die Kollegen, die sich gänzlich in den USA niederlassen möchten. Frau BARTL verwies auf die Zuständigkeiten, die Gesetzgebung liegt ja bekanntlich in anderen Händen. So baten wir, unsere Argumentation inhaltlich weiterzuleiten.

Durch das Erfordernis der persönlichen Vorsprache, die mit der Beantragung des Journalistenvisums auf der Konsulatsabteilung verbunden ist, wo man auch Arbeitsinhalte darzulegen hat, kann dies keiner freien Pressearbeit gleichzusetzen sein. Der Status Quo reduziert sich summa summarum darauf, daß ein Gesetz geschaffen wurde, das unter dem Vorwand der Erteilung einer Arbeitserlaubnis Kontrollmechanismen für die Presse enthält. Welche Auswirkungen dies gerade auf die Medienlandschaft in den Vereinigten Staaten hat, wird beispielsweise offensichtlich, wenn man die Programminhalte von CNN USA mit denen von CNN Europa vergleicht. Dies erstaunt selbst amerikanische Staatsbürger und sollte zu denken geben.

Bei unseren Recherchen zeigte sich auch wie unterschiedlich Pressearbeit seitens der US-Vertretungen gehandhabt wird. Gegenüber der schweizer Pressestelle der US-Vertretung in Bern, weigerte sich der Mitarbeiter der Pressestelle in Berlin seinen Namen zu nennen. Zitat: „Sie brauchen meinen Namen nicht zu haben„.

Auch im Jahre 2003 gibt es noch US-Botschafter in der DDR (!)Auch im Jahre 2003 gibt es noch US-Botschafter in der DDR (!)

Erwähnenswert ist dennoch die Feststellung, daß die Website der Diplomatic Mission to Germany auf der Site: „Wir über uns“ am 15.12.2003 noch die Liste der US-Botschafter in der DDR anführt.

041512

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